Unter Abwasserbeiträge sind in der Regel einmalige Geldleistungen zu verstehen, die im Gegensatz zu den Steuern keine allgemeinen Deckungsmittel, sondern die Gegenleistung für einen Sondervorteil darstellen.
Die Stadtentwässerung Schorndorf erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen von denjenigen einen Abwasserbeitrag, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung einen (wirtschaftlichen) Vorteil nicht nur vorübergehender Art bietet.
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke innerhalb des Gebiets der Stadt Schorndorf, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können.
Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt Schorndorf zur Bebauung anstehen.
Wird ein Grundstück tatsächliche an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen, so unterliegt es auch dann der Beitragspflicht, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist (die Eintragung im Grundbuch ist maßgebend). Ist Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte als Beitragsschuldner an Stelle des Eigentümers. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner; liegt Wohnungs- und Teileigentum vor, ist man nur bezüglich dieses Eigentumsanteils Beitragsschuldner.
Der Abwasserbeitrag entsteht in der Regel sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann. Es kommt also nicht auf den tatsächlichen Anschluss an, sondern auf die Möglichkeit, anschließen zu können.
Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeiträgen erhoben und setzt sich zusammen aus:
1. für den öffentlichen Abwasserkanal 2,45 Euro (je m² Nutzungsfläche)
2. für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks 2,15 Euro (je m² Nutzungsfläche)
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Abwasserbeitrags bilden die §§ 20-32 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) in Verbindung mit der
Abwassersatzung der Stadt Schorndorf.